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Channel: Michael Langhans Rechtsanwalt | Donauwörth » Behinderung
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Zur Hörgeräteentscheidung des BSG: Was ist mit Zusatzgeräten?

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Im Dezember hatte ich ja über diese Entscheidung des Bundessozialgerichts berichtet, wonach digitale Hörgeräte ohne Rücksicht auf den Preis dann zu bezahlen sind, wenn sie die bestmögliche Anpassung an das Hörvermögen Gesunder erlauben. Nunmehr stellt sich aber die folgende Frage (für das Sozialgericht Augsburg, nicht für mich 😉 ): Ist diese Entscheidung auch auf Zusatzgeräte wie FM-Transmitter, Telefon-/Mobilfunkkoppler etc. anzuwenden? Lesen wir nocheinmal die Gründe der Pressemitteilung des BSG:

haben die Krankenkassen grundsätzlich für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten

Das BSG stellt darauf ab, dass nach dem Stand der Technik eine bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen erreicht wird – eine Einschränkung auf Geräte kann man mit bösem Willen nur daraus schließen, dass das BSG nur über Hörgeräte entscheiden musste und daher Hörgerät schreibt. Und genau deshalb führt das BSG aus, dass Gebrauchsvorteile gegenüber anderen Hörhilfen vorliegen müssen – und spricht hier nicht von Hörgeräten. Wobei ein Hörgerät letztlich eh ein jedes Gerät ist, das beim Hören unterstützend tätig ist. Daher ist meiner Meinung nach jedes Gerät von der Krankenkasse dann zu bezahlen, wenn es eine funktionale Angleichung an das Hörvermögen Gesunder ermöglicht. Es kann nicht ernstlich darauf ankommen, ob dieses Zusatzgerät integraler Bestandteil des Hörgeräts im engeren Sinn ist, oder als Zusatzgerät neben dem TV steht. Dies liefe der Fördung und Angleichung Geschädigter zuwider.

Hoffentlich werden die Entscheidungsgründe des BSG entsprechend deutlich.


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